Satzung
des SAUERLÄNDISCHEN GEBIRGSVEREINS
BEZIRK UNTERLENNE e. V.
Eingetragen in das Vereinsregister unter Nr.40 / 439
beim Amtsgericht Plettenberg am 22.II .2001
Angenommen in der Bezirksversammlung am 04. November 2000 in Altena - Rahmede
Geändert am 08.11. 2008 im Gasthof Borke
Geändert am 18.10. 2014 im Gasthof Borke Geändert am 13.03.2018 im Heim der Abt. Herscheid
§ 1 Name , Sitz , regionaler Bereich und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen :
Sauerländischer Gebirgsverein Bezirk Unterlenne e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Plettenberg und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Plettenberg eingetragen werden.
Der Verein ist ein Zweigverein des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V.
(Hauptverein) mit dem Sitz in Arnsberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Anschrift des Vereins: der jeweilige Bezirksvorsitzende.
- Der regionale Bereich des Bezirks Unterlenne ist durch den Hauptausschuss
des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V. ( Hauptverein ) festgelegt.
- Die Mitgliedsabteilungen behalten ihre Eigenständigkeit.
- Der am 11.April 1896 gegründete Bezirk Plettenberg/Unterlenne des Sauerländischen
Gebirgsvereins pflegt und färdert das Wandern und setzt sich für eine sinnvolle
Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen und Angebote ein.
- Der Verein betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei,
dass die Natur in ihrer Vielfalt , Eigenart und Schönheit als
Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird.
- Der Verein steht für die Verwirklichung von Natur -und Umweltschutz
und für eine aktive, vorausschauende Landschaftspflege ein.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
.
§ 3
Mitglieder des Bezirks
- Der Verein setzt sich zusammen aus allen in seinem Bereich
bestehenden SGV-Abteilungen.
Die Mitglieder der SGV- Abteilungen sind zugleich Mitglieder des Bezirkes
und des Hauptvereins.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder kännen vom Bezirksvorstand aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
Einzelmitglieder beim SGV-Bezirk werden vom Bezirksvorstand aufgenommen. Ihr Stimmrecht wird, falls die Zahl von 3 Mitgliedern überstiegen wird, von einem Vertrauensmann wahrgenommen... Er hat eine Stimme.
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Bezirksversammlung Männer und
Frauen ernennen, die sich um die SGV-Arbeit im Bezirk
besonders verdient gemacht haben.
Sie haben kein eigens Antrags- und Stimmrecht.
- Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und
Kärperschaften des Öffentlichen Rechts werden.
Über ihre Aufnahme und die Hähe des Beitrages entscheidet
der Bezirksvorstand; ein Stimmrecht erwächst ihnen nicht.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung und dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) ergebenden Rechte und Pflichten.
- Die von der Bezirksversammlung festgelegten Bezirksbeiträge für die
Mitgliedsabteilungen sind spätestens 1 Monat nach Rechnungserteilung
an die Bezirkskasse abzuführen.
- Die Abteilungen haben dem Bezirk bis zum 1. März jeden Jahres den
Jahresbericht nach dem Vordruck des Hauptvereins über das abgelaufene
Kalenderjahr einzureichen.
- Anträge der Abteilungen an den SGV-Hauptverein auf Zuschüsse
oder Darlehen bedürfen der Stellungnahme des Bezirksvorsitzenden
oder seines Vertreters.
Die Anträge sind der Hauptgeschäftsstelle bis zum 1. März des
Jahres schriftlich über den Bezirksvorstand vorzulegen.
- Mitgliedsabteilungen, die bis zur Jahreshauptversammlung ( Frühjahr)
den Beitrag des Vorjahres nicht geleistet haben, verlieren für das
folgende Jahr ihr Stimmrecht.
Wird der Bezirksbeitrag nicht fortlaufend gezahlt, geht für die Zeit
der Nichtentrichtung das Stimmrecht verloren.
- Neugegründete Abteilungen im Bereich des Bezirks Unterlenne
sind im Gründungsjahr von der Entrichtung des Bezirksbeitrages
befreit.
- Über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet auf
Antrag des Bezirks der Hauptausschuss( Hauptverein).
§ 5 A Organe des Bezirks Unterlenne
Organe des Bezirks sind:
die Bezirksversammlung,
der Bezirksvorstand.
- Die Bezirksversammlung
Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieds-Abteilungen, den Mitgliedern des Bezirksvorstandes und den
Ehrenmitgliedern des Bezirks.
Mitglieder der SGV-Abteilungen des Bezirks können als Zuhörer an der Bezirks-
Versammlung teilnehmen.
Die Versammlung ist öffentlich.
Die Bezirksversammlung ist mindestens einmal jährlich, im ersten
Viertel des Geschäftsjahres, einzuberufen.
Die Einladung ist mit der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor
der Bezirksversammlung den Mitgliedsabteilungen, den Mitgliedern
des Bezirksvorstandes und den Ehrenmitgliedern zuzuleiten.
Eine ordnungsmäßig einberufene Bezirksversammlung ist immer
beschlussfähig.
Die Versammlungsleitung obliegt dem Bezirksvorsitzenden, bei seiner
Abwesenheit dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart
oder dem Schriftführer.
Die Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen, das
Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- In der Bezirksversammlung hat jede Abteilung für je "100" angefangene
Mitglieder "zwei", im Höchstfall "vier" Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied hat "eine" Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
Abteilungen kännen sich durch Bevollmächtigte aus anderen Abteilungen
vertreten lassen. Die Vertretung ist auf jeweils "eine" Abteilung begrenzt.
Die schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Bezirksversammlung vorzulegen.
Grundsätzlich haben die Abteilungen vor Eräffnung der Bezirksversammlung
die Namen der Delegierten schriftlich anzugeben. Andernfalls kann die
betreffende Abteilung an der Abstimmung nicht teilnehmen.
- Die Bezirksversammlung bestimmt die Richtlinien der Bezirksarbeit,
an die der Vorstand gebunden ist.
Die regelmäßigen Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung:
a) Jahresberichte des Vorstandes und seiner Fachwarte
b) Kassenbericht
c) Kassenprüfungsbericht
d) Entlastungserteilung des Bezirksvorstandes einschließlich Kassenwart
e) Wahl der Kassenprüfer
Bei Bedarf ist die Tagesordnung zu erweitern:
a) Vorstandswahlen
b) Fachwartewahlen oder Bestätigungen
c) Ergänzungswahlen zum Vorstand
d) Festsetzung der Bezirksbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über eine einmalige Umlage
g) Angelegenheiten einer ordentlichen Geschäftsführung
Anträge von Abteilungen oder Mitgliedern nach §3 Abs.3 müssen 1 Woche vor
der Bezirksversammlung dem Bezirksvorsitzenden schriftlich eingereicht
werden; später oder in der Versammlung gestellte Anträge können nur
beraten werden, wenn die Bezirksversammlung mit einfacher
Mehrheit zustimmt.
B Der Bezirksvorstand
- Der Bezirksvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
dem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Kassenwart(in)
d) dem / der Schriftführer(in)
Für diese Vorstandsämter ist keine Personalunion zulässig.
- Zum erweiterten Vorstand gehören:
drei Beisitzer aus den Mitgliedsabteilungen,
die Fachwarte.
- Der Verein wird grundsätzlich durch den geschäftsführenden
Vorstand vertreten.
Der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den
Verein jeweils allein; der Kassenwart und der Schriftführer vertreten
den Verein gemeinsam.
Die Vertreter sind an die Beschlüsse des Vorstandes sowie der
Bezirksversammlung gebunden.
Für Bankgeschäfte (Rechnungen) kann der/die Kassenwarr/in den Verein
allein vertreten. Der/die Kassenwart/in informiert den Vorsitzenden
monatlich über den aktuellen Kassenstand.
- Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich oder mündlich eingeladen,
der Beifügung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und vom Protokollführer
zu unterschreiben.
C Aufgaben des Bezirksvorstandes
- Der Bezirksvorsitzende und sein Vertreter haben die Aufgabe, den
Verein zu vertreten und das Vereinsleben zu fördern,
die Beschlüsse der Bezirksversammlung umzusetzen,
den Bezirksvorstand mindestens "zweimal" und die Bezirksversammlung
mindestens "einmal" im Jahr einzuberufen,
die Sitzungen des Bezirksvorstandes und die der Bezirksversammlungen zu leiten,
an den Fachwartetagungen teilzunehmen und diese zu beraten,
die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen,
die Zuschussanträge seiner Mitgliedsabteilungen zu begutachten und
fristgerecht an die Hauptgeschäftsstelle weiterzuleiten,
den Hauptvorstand des Sauerländischen Gebirgsvereins zu beraten
und zu unterstützen und ihm jährlich einen Bericht nach
Vordruck abzugeben,
Schriftstücke und Urkunden zu unterzeichnen.
- Diese Aufgaben kännen von Fall zu Fall auf die weiteren
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes übertragen
werden.
- Die Mitglieder des Bezirksvorstandes arbeiten ehrenamtlich;
Fahrtkosten und Auslagen werden auf Antrag gegen Nachweis erstattet.
§ 6
Beisitzer und Fachwarte
- Der Bezirksvorstand oder die Bezirksversammlung kann durch
Beschluss bestimmte Aufgaben auf die Beisitzer übertragen.
- Die Bezirksfachwarte werden von den jeweiligen Fachwarten der
Mitgliedsabteilungen gewählt und von der Bezirksversammlung
bestätigt.
- In besonderen Fällen kann auch der Bezirksvorstand Fachwarte
berufen und von der Bezirksversammlung bestätigen lassen.
- Die Beisitzer und die Fachwarte sind dem Bezirksvorstand für eine
ordnungsmäßige Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
verantwortlich.
- Die Beisitzer und Fachwarte sind stimmberechtigte Mitglieder des
Bezirksvorstandes.
- Der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter sind zu den
Fachwartetagungen des Bezirks einzuladen.
§7
Wahlen und Abstimmungen
- Mitglied des Bezirksvorstandes kann jedes Mitglied einer Abteilung
werden, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Das gilt nicht für die Wahl des Jugendwartes.
- Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden für vier Jahre gewählt;
Wiederwahl ist zulässig.
- Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Bezirksfachwarte werden von den Fachwarten der Abteilungen gewählt
und von der Bezirksversammlung bestätigt.
In besonderen Fällen kann der Bezirksvorstand Fachwarte vorschlagen,
die dann jedoch von der Bezirksversammlung zu wählen sind.
- Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind für die
restliche Amtszeit einer Amtsperiode zulässig.
- Abstimmungen erfolgen durch Stimmkarten, soweit keine andere
Art der Abstimmung gewünscht wird.
- Bei allen Abstimmungen in den Vorstandssitzungen und in den
Bezirksversammlungen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen
die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters.
§ 8
Wanderheime und Hütten
Betreibt der Verein ein Wanderheim, eine Hütte oder ähnliches Objekt,
ist eine eigenständige Kassenführung durch den Hüttenwart erforderlich,
die von den Kassenprüfern mitzuprüfen ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Rechnungswesen
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Bezirks sind über den Kassenwart
alle Einnahmen und Ausgaben aus Wanderheimen, Hütten oder ähnlichen Objekten sind über den Hüttenwart zu leiten.
- Die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen bedarf stets der
Zustimmung des Bezirksvorstandes. Dieser kann jedoch bis zu einer
bestimmten Höhe eine abweichende Regelung treffen.
Zahlungsverpflichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Kassenwartes
eingegangen werden. Eine abweichende Regelung kann der Bezirksvorstand beschließen.
- Die Jahresrechnungen sind von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden von der Bezirksversammlung für ein
Jahr gewählt. Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Bezirksvorstandes sein.
§ 10
Satzungsänderungen
- Die Bezirksversammlung kann eine Satzungsänderung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
- Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur
Bezirksversammlung bekannt zugeben.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen den SGV-Abteilungen des Bezirks zu,
mit der Maßnahme das Vermögen unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Dies trifft auch im Falle einer Zusammenführung zu einer Region zu.
- Die Auflösung des Vereins kann von der Bezirksversammlung mit
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss mit der Einladung zur Bezirksversammlung bekannt gegeben werden.
Der Hauptvorstand des Sauerländischen Gebirgsvereins ist zu einer
solchen Versammlung einzuladen.
§ 12 Geltungsbeginn
Diese Satzung ist in der Bezirksversammlung
am: 04. November 2000
in: Altena - Rahmede beschlossen worden.
Die Satzung wird nach Annahme durch die Versammlung
gültig zum 05. November 2000.
Änderung am 08.11.08 im Gast Borke beschlossen.
Änderung am 18.10.14 im Gast Borke beschlossen
Änderung am 10.03.2018 im Heim der SGV Abt. Herscheid
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