Satzung  

 

Satzung

des SAUERLÄNDISCHEN GEBIRGSVEREINS BEZIRK UNTERLENNE e. V.

Eingetragen in das Vereinsregister unter Nr.40 / 439
beim Amtsgericht Plettenberg am 22.II .2001
Angenommen in der Bezirksversammlung am 04. November 2000 in Altena - Rahmede

Geändert am 08.11. 2008 im Gasthof Borke
Geändert am 18.10. 2014 im Gasthof Borke
Geändert am 13.03.2018 im Heim der Abt. Herscheid

 

§ 1 Name , Sitz , regionaler Bereich und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen :
    Sauerländischer Gebirgsverein Bezirk Unterlenne e. V.

    Der Verein hat seinen Sitz in Plettenberg und soll in das Vereinsregister
    des Amtsgerichts Plettenberg eingetragen werden.

    Der Verein ist ein Zweigverein des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V.
    (Hauptverein) mit dem Sitz in Arnsberg.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Anschrift des Vereins: der jeweilige Bezirksvorsitzende.
  2. Der regionale Bereich des Bezirks Unterlenne ist durch den Hauptausschuss
    des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V. ( Hauptverein ) festgelegt.
  3. Die Mitgliedsabteilungen behalten ihre Eigenständigkeit.
  4. Der am 11.April 1896 gegründete Bezirk Plettenberg/Unterlenne des Sauerländischen Gebirgsvereins pflegt und färdert das Wandern und setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen und Angebote ein.
  5. Der Verein betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt , Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird.
  6. Der Verein steht für die Verwirklichung von Natur -und Umweltschutz und für eine aktive, vorausschauende Landschaftspflege ein.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitglieder des Bezirks

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus allen in seinem Bereich
    bestehenden SGV-Abteilungen.
    Die Mitglieder der SGV- Abteilungen sind zugleich Mitglieder des Bezirkes
    und des Hauptvereins.
    Außerordentliche und fördernde Mitglieder kännen vom Bezirksvorstand aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
    Einzelmitglieder beim SGV-Bezirk werden vom Bezirksvorstand aufgenommen. Ihr Stimmrecht wird, falls die Zahl von 3 Mitgliedern überstiegen wird, von einem Vertrauensmann wahrgenommen... Er hat eine Stimme.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Bezirksversammlung Männer und
    Frauen ernennen, die sich um die SGV-Arbeit im Bezirk
    besonders verdient gemacht haben.
    Sie haben kein eigens Antrags- und Stimmrecht.
  3. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und
    Kärperschaften des Öffentlichen Rechts werden.

    Über ihre Aufnahme und die Hähe des Beitrages entscheidet
    der Bezirksvorstand; ein Stimmrecht erwächst ihnen nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung und dem Bürgerlichen
    Gesetzbuch (BGB) ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Die von der Bezirksversammlung festgelegten Bezirksbeiträge für die Mitgliedsabteilungen sind spätestens 1 Monat nach Rechnungserteilung
    an die Bezirkskasse abzuführen.
  3. Die Abteilungen haben dem Bezirk bis zum 1. März jeden Jahres den
    Jahresbericht nach dem Vordruck des Hauptvereins über das abgelaufene
    Kalenderjahr einzureichen.
  4. Anträge der Abteilungen an den SGV-Hauptverein auf Zuschüsse oder Darlehen bedürfen der Stellungnahme des Bezirksvorsitzenden oder seines Vertreters.
    Die Anträge sind der Hauptgeschäftsstelle bis zum 1. März des Jahres schriftlich über den Bezirksvorstand vorzulegen.
  5. Mitgliedsabteilungen, die bis zur Jahreshauptversammlung ( Frühjahr)
    den Beitrag des Vorjahres nicht geleistet haben, verlieren für das folgende Jahr ihr Stimmrecht.

    Wird der Bezirksbeitrag nicht fortlaufend gezahlt, geht für die Zeit der Nichtentrichtung das Stimmrecht verloren.
  6. Neugegründete Abteilungen im Bereich des Bezirks Unterlenne sind im Gründungsjahr von der Entrichtung des Bezirksbeitrages befreit.
  7. Über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet auf
    Antrag des Bezirks der Hauptausschuss( Hauptverein).

§ 5 A Organe des Bezirks Unterlenne

Organe des Bezirks sind:
die Bezirksversammlung,
der Bezirksvorstand.

  1. Die Bezirksversammlung
    Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieds-Abteilungen, den Mitgliedern des Bezirksvorstandes und den Ehrenmitgliedern des Bezirks.
    Mitglieder der SGV-Abteilungen des Bezirks können als Zuhörer an der Bezirks-
    Versammlung teilnehmen.
    Die Versammlung ist öffentlich.
    Die Bezirksversammlung ist mindestens einmal jährlich, im ersten
    Viertel des Geschäftsjahres, einzuberufen.
    Die Einladung ist mit der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor der Bezirksversammlung den Mitgliedsabteilungen, den Mitgliedern des Bezirksvorstandes und den Ehrenmitgliedern zuzuleiten. Eine ordnungsmäßig einberufene Bezirksversammlung ist immer beschlussfähig.
    Die Versammlungsleitung obliegt dem Bezirksvorsitzenden, bei seiner
    Abwesenheit dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassenwart
    oder dem Schriftführer.
    Die Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen, das
    Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. In der Bezirksversammlung hat jede Abteilung für je "100" angefangene
    Mitglieder "zwei", im Höchstfall "vier" Stimmen.
    Jedes Vorstandsmitglied hat "eine" Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
    Abteilungen kännen sich durch Bevollmächtigte aus anderen Abteilungen
    vertreten lassen. Die Vertretung ist auf jeweils "eine" Abteilung begrenzt.
    Die schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Bezirksversammlung vorzulegen.
    Grundsätzlich haben die Abteilungen vor Eräffnung der Bezirksversammlung
    die Namen der Delegierten schriftlich anzugeben. Andernfalls kann die
    betreffende Abteilung an der Abstimmung nicht teilnehmen.
  3. Die Bezirksversammlung bestimmt die Richtlinien der Bezirksarbeit, an die der Vorstand gebunden ist.

    Die regelmäßigen Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung:
    a) Jahresberichte des Vorstandes und seiner Fachwarte
    b) Kassenbericht
    c) Kassenprüfungsbericht
    d) Entlastungserteilung des Bezirksvorstandes einschließlich Kassenwart
    e) Wahl der Kassenprüfer

    Bei Bedarf ist die Tagesordnung zu erweitern:
    a) Vorstandswahlen
    b) Fachwartewahlen oder Bestätigungen
    c) Ergänzungswahlen zum Vorstand
    d) Festsetzung der Bezirksbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) Beschlussfassung über eine einmalige Umlage
    g) Angelegenheiten einer ordentlichen Geschäftsführung

    Anträge von Abteilungen oder Mitgliedern nach §3 Abs.3 müssen 1 Woche vor
    der Bezirksversammlung dem Bezirksvorsitzenden schriftlich eingereicht
    werden; später oder in der Versammlung gestellte Anträge können nur
    beraten werden, wenn die Bezirksversammlung mit einfacher
    Mehrheit zustimmt.


B Der Bezirksvorstand

  1. Der Bezirksvorstand besteht aus:
    dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
    dem erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem / der Vorsitzenden
    b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem / der Kassenwart(in)
    d) dem / der Schriftführer(in)

    Für diese Vorstandsämter ist keine Personalunion zulässig.
  3. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    drei Beisitzer aus den Mitgliedsabteilungen,
    die Fachwarte.
  4. Der Verein wird grundsätzlich durch den geschäftsführenden
    Vorstand vertreten.
    Der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den
    Verein jeweils allein; der Kassenwart und der Schriftführer vertreten
    den Verein gemeinsam.
    Die Vertreter sind an die Beschlüsse des Vorstandes sowie der
    Bezirksversammlung gebunden.
    Für Bankgeschäfte (Rechnungen) kann der/die Kassenwarr/in den Verein
    allein vertreten. Der/die Kassenwart/in informiert den Vorsitzenden
    monatlich über den aktuellen Kassenstand.
  5. Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich oder mündlich eingeladen,
    der Beifügung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und vom Protokollführer
    zu unterschreiben.

C Aufgaben des Bezirksvorstandes

  1. Der Bezirksvorsitzende und sein Vertreter haben die Aufgabe, den
    Verein zu vertreten und das Vereinsleben zu fördern,
    die Beschlüsse der Bezirksversammlung umzusetzen,
    den Bezirksvorstand mindestens "zweimal" und die Bezirksversammlung
    mindestens "einmal" im Jahr einzuberufen,
    die Sitzungen des Bezirksvorstandes und die der Bezirksversammlungen zu leiten,
    an den Fachwartetagungen teilzunehmen und diese zu beraten,
    die Ausführung der Beschlüsse zu überwachen,
    die Zuschussanträge seiner Mitgliedsabteilungen zu begutachten und
    fristgerecht an die Hauptgeschäftsstelle weiterzuleiten,
    den Hauptvorstand des Sauerländischen Gebirgsvereins zu beraten
    und zu unterstützen und ihm jährlich einen Bericht nach
    Vordruck abzugeben, Schriftstücke und Urkunden zu unterzeichnen.
  2. Diese Aufgaben kännen von Fall zu Fall auf die weiteren
    Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes übertragen
    werden.
  3. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes arbeiten ehrenamtlich;
    Fahrtkosten und Auslagen werden auf Antrag gegen Nachweis erstattet.

§ 6 Beisitzer und Fachwarte

  1. Der Bezirksvorstand oder die Bezirksversammlung kann durch
    Beschluss bestimmte Aufgaben auf die Beisitzer übertragen.
  2. Die Bezirksfachwarte werden von den jeweiligen Fachwarten der
    Mitgliedsabteilungen gewählt und von der Bezirksversammlung
    bestätigt.
  3. In besonderen Fällen kann auch der Bezirksvorstand Fachwarte
    berufen und von der Bezirksversammlung bestätigen lassen.
  4. Die Beisitzer und die Fachwarte sind dem Bezirksvorstand für eine
    ordnungsmäßige Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
    verantwortlich.
  5. Die Beisitzer und Fachwarte sind stimmberechtigte Mitglieder des
    Bezirksvorstandes.
  6. Der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter sind zu den
    Fachwartetagungen des Bezirks einzuladen.

§7 Wahlen und Abstimmungen

  1. Mitglied des Bezirksvorstandes kann jedes Mitglied einer Abteilung
    werden, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Das gilt nicht für die Wahl des Jugendwartes.
  2. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden für vier Jahre gewählt;
    Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Bezirksfachwarte werden von den Fachwarten der Abteilungen gewählt
    und von der Bezirksversammlung bestätigt.
    In besonderen Fällen kann der Bezirksvorstand Fachwarte vorschlagen,
    die dann jedoch von der Bezirksversammlung zu wählen sind.
  5. Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind für die
    restliche Amtszeit einer Amtsperiode zulässig.
  6. Abstimmungen erfolgen durch Stimmkarten, soweit keine andere
    Art der Abstimmung gewünscht wird.
  7. Bei allen Abstimmungen in den Vorstandssitzungen und in den
    Bezirksversammlungen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen
    die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters.

§ 8 Wanderheime und Hütten

Betreibt der Verein ein Wanderheim, eine Hütte oder ähnliches Objekt,
ist eine eigenständige Kassenführung durch den Hüttenwart erforderlich,
die von den Kassenprüfern mitzuprüfen ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Rechnungswesen

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bezirks sind über den Kassenwart alle Einnahmen und Ausgaben aus Wanderheimen, Hütten oder ähnlichen Objekten sind über den Hüttenwart zu leiten.
  2. Die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen bedarf stets der Zustimmung des Bezirksvorstandes. Dieser kann jedoch bis zu einer bestimmten Höhe eine abweichende Regelung treffen.
    Zahlungsverpflichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Kassenwartes eingegangen werden. Eine abweichende Regelung kann der Bezirksvorstand beschließen.
  3. Die Jahresrechnungen sind von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
    Die Kassenprüfer werden von der Bezirksversammlung für ein
    Jahr gewählt. Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist zulässig.
    Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Bezirksvorstandes sein.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Die Bezirksversammlung kann eine Satzungsänderung mit einer
    Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
  2. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur
    Bezirksversammlung bekannt zugeben.


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen den SGV-Abteilungen des Bezirks zu, mit der Maßnahme das Vermögen unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
    Dies trifft auch im Falle einer Zusammenführung zu einer Region zu.
  2. Die Auflösung des Vereins kann von der Bezirksversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss mit der Einladung zur Bezirksversammlung bekannt gegeben werden.
    Der Hauptvorstand des Sauerländischen Gebirgsvereins ist zu einer
    solchen Versammlung einzuladen.

§ 12 Geltungsbeginn

Diese Satzung ist in der Bezirksversammlung

am: 04. November 2000

in: Altena - Rahmede beschlossen worden.

Die Satzung wird nach Annahme durch die Versammlung
gültig zum 05. November 2000.

Änderung am 08.11.08 im Gast Borke beschlossen.

Änderung am 18.10.14 im Gast Borke beschlossen

Änderung am 10.03.2018 im Heim der SGV Abt. Herscheid